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Vermögenswirksame Leistungen und Sozialhilfe
| Der Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen ist nach Ansicht des LSG Hessen bei der Berechnung des Einkommens eines Sozialhilfeberechtigten nicht zu berücksichtigen. |
Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialleistungen nicht gerechtfertigt wären. Das ist nach Ansicht des LSG Hessen bei vermögenswirksamen Leistungen der Fall - jedenfalls soweit der Arbeitgeberanteil betroffen ist. Denn dabei handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmten Formen anlegt und über die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar frei verfügen kann. Eigenleistungen des Arbeitnehmers im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen gelten dagegen nach Ansicht des LSG als berücksichtigungsfähiges Einkommen. Sie sind gesetzlich nicht privilegiert (Urteil vom 9.2.2011, Az: L 6 AS 338/09; Abruf-Nr. 111480).