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01.02.2007 | Kundeninformation

Einsatz von Lebensversicherung und Bausparvertrag

Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers überprüft. Bevor der Staat hilft, muss der Antragsteller vorhandenes Vermögen verwerten.

  • Eine Lebensversicherung muss der Antragsteller für die Prozesskosten verwenden, wenn sie nicht zwingend für die Altersvorsorge notwendig ist.
  • Anders ist es bei einem Bausparvertrag, wenn er mit vermögenswirksamen Leistungen gespeist wurde und die Sperrfrist in absehbarer Zeit endet. In diesem Fall ist dem Antragsteller ein Zugriff vor diesem Termin unzumutbar. Die Staatskasse kann allerdings die Prozesskosten nachträglich geltend machen.

    (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 21.3.2006, Az: 10 WF 338/06; Abruf-Nr.  063067 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 1 | ID 97666