28.01.2011 | Kundeninformation
Haftpflicht für Rechtsanwalt über Mindestsumme
Auch wenn angestellte Rechtsanwälte im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber über die Mindestdeckungssumme hinaus versichert werden, ist das persönliche Interesse des einzelnen Rechtsanwalts nicht unerheblich. Deshalb ist eine Aufteilung der Beiträge im Verhältnis Mindestdeckungssumme (Arbeitslohn) und überschießender Summe (kein Arbeitslohn) nicht möglich. Diese Ansicht vertritt die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (Erlass vom 22.7.2010, Az: III B - S 2332 - 3/2008; Abruf-Nr. 102501).
Hintergrund: Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 26.7.2007, Az: VI R 64/06; Abruf-Nr. 072796). Weil ein Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss, um überhaupt als (auch angestellter) Rechtsanwalt arbeiten zu dürfen, scheidet ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers aus, so der BFH. Das soll auch für die Beitragsanteile gelten, die aus Sicht des Rechtsanwalts nicht nötig wären.