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01.11.2006 | Kundeninformation

LV-Einsatz zur Zahlung der Prozesskosten unzumutbar

Übersteigt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung den Schonbetrag zuzüglich der zu zahlenden Prozesskosten nur in einen bescheidenen Umfang, so muss der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung nicht verwerten. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen in einem Prozesskostenhilfe-Verfahren anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses.

Wichtig: Der Einsatz der noch nicht fälligen Lebensversicherung wäre im Übrigen im Urteilsfall auch eine besondere Härte. Grund: Die arbeitslose 46-jährige Frau habe wegen ihrer unterbrochenen Arbeitsbiographie mit einer verminderten gesetzlichen Rente zu rechnen. Eine private Lebensversicherung bzw. eine andere Form einer zusätzlichen Altersversorgung sei sinnvoll und notwendig. Der Frau sei aber der Aufbau einer neuen zusätzlichen Alterssicherung wegen ihrer geminderten Chancen auf dem Arbeitsmarkt erschwert. (Beschluss vom 27.9.2005, Az: 4 Ta 163/05; Abruf-Nr.  062941 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 97622