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LGP Löhne und Gehälter professionell

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30.09.2010 | Kundeninformation

Mit einer VSH für Vereine das Haftungsrisiko reduzieren

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich im Vorstand von Vereinen. Dass sie dabei einem Haftungsrisiko ausgesetzt sind, ist jedoch nur den wenigsten bewusst. Eine Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) ist daher für den Verein ein Muss. Weisen Sie in Ihrer Beratung darauf hin.  

Hintergrund: Primär haftet der Verein für schuldhaftes Handeln seiner Vorstandsmitglieder (§ 31 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der Verein oder ein geschädigter Dritter kann allerdings Schadenersatz vom Vorstandsmitglied fordern. Dieses haftet dann in voller Höhe grundsätzlich mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung kommt gerade gegenüber Finanzämtern (Steuerhaftung) und Sozialkassen (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge) zum Tragen.  

Praxishinweis: Damit das Ehrenamt nicht zum finanziellen Risiko wird, sollte der Verein sich und seine Mitarbeiter mit einer VSH absichern, um Schäden abzudecken, die aus satzungsgemäßen Tätigkeiten des Vereins resultieren. In der reinen VSH sind alle für den Verein tätigen Personen (Mitarbeiter, Vorstände, Geschäftsführer etc.) versichert für den Fall, dass ein Mitglied oder sonstiger Dritter gegen den Verein Schadenersatzansprüche stellt. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass die Organisation wegen eines Eigenschadens, den sie selbst (unmittelbar) erlitten hat, ein Organ oder einen Mitarbeiter in Anspruch nimmt bzw. nehmen könnte. Besteht bereits eine VSH, sollten Sie prüfen, ob diese auch bei einfach fahrlässigem Handeln des Vorstandsmitglieds Versicherungsschutz gewährt.  

 

Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 138871

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