01.11.2003 | Lebensversicherung
Finanzgericht kippt 30-Tage-Frist bei Zwischenanlage
Der Einsatz einer Lebensversicherung zur Sicherung/Tilgung eines Darlehens ist nicht steuerschädlich, wenn ein Teil des Darlehens kurzfristig verzinslich angelegt wird. Bis zu 30 Tage erachtet das Bundesfinanzministerium dabei als kurzfristig (Schreiben vom 15.6.2000, BStBl 2000 I, 1118). Für diese 30-Tage-Frist fehlt die gesetzliche Grundlage, hat jetzt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf festgestellt, und eine zweimonatige Anlage als unschädlich angesehen. Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Az: VIII R 61/03).
Zum Hintergrund: Der Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung/Sicherung eines Darlehens ist steuerunschädlich, wenn mit dem Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftguts finanziert werden, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist. Vor allem in Herstellungsfällen kommt es vor, dass abgerufene Darlehensbeträge "geparkt" werden, bevor die zweckentsprechend für Herstellungskosten verwendet werden.
Unser Tipp: Trotz der positiven Entscheidung aus Düsseldorf: Parken Sie oder Ihre Kunden keine Darlehensmittel über die 30-Tage-Frist hinaus und vermeiden Sie damit Ärger mit dem Finanzamt. Haben Sie die 30-Tage-Frist überschritten und macht Ihnen das Finanzamt deswegen Probleme, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens, bis der BFH entschieden hat. (Urteil vom 16.6.2003, Az: 7 K 5670/01 F; Abruf-Nr. 031966 )