01.01.2007 | Lebensversicherung
Schweigepflichtentbindung verletzt Persönlichkeitsrecht
Versicherungsnehmer (VN) können sich weigern, eine zur Leistungsprüfung vorgelegte allgemeine Schweigepflichtentbindungs-Erklärung zu unterzeichnen. Dieses Recht hat ihnen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuerkannt, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Konkret geht es um den Fall, dass bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der VN verpflichtet ist, Behörden, Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Pflegepersonen zu ermächtigen, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu geben, wenn er die Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen will. Begründung des BVerfG: Bei Abschluss des Versicherungsvertrags bestehe ein derart erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass der VN seinen informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und selbstständig sicherstellen könne. Die Vertragsbedingungen der Versicherer seien praktisch nicht verhandelbar. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen seien jedoch die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge angewiesen. (Beschluss vom 23.10.2006, Az: 1 BvR 2027/02; Abruf-Nr. 063400 )