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01.09.2004 | Lebensversicherung

Wer ist bezugsberechtigt?

Der Versicherer ist nicht gehalten, den Versicherungsnehmer über die von ihm bestimmten Bezugsberechtigten auf dem Laufenden zu halten. Das Geld aus einem Lebensversicherungsvertrag steht nach dem Tod des Versicherten dem Bezugsberechtigten zu, der im Versicherungsvertrag genannt ist. Das gilt selbst, wenn der Versicherungsnehmer es im Testament einem anderem zuwenden wollte. So entschied das Landgericht München I (LG) in einem Fall, in dem ein Mann als Bezugsberechtigte seine damalige Ehefrau eingetragen hatte. Jahre später ließ er sich scheiden, heiratete erneut und bestimmte seine neue Frau testamentarisch als Alleinerbin. Nach dem Tod des Mannes verlangte die neue Frau die Todesfallsumme. Der Versicherer weigerte sich, weil sie nicht als Bezugsberechtigte genannt sei. Das LG gab dem Versicherer Recht. (Urteil vom 13.2.2004, Az: 25 O 15565/03; Abruf-Nr.  041777 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 2 | ID 97216