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01.01.2003 | Lohnsteuer

Streit um "Benzingutscheine" geht in die nächste Runde

Das Lohnsteuer-Sparmodell "Benzingutscheine", über das wir Sie mehrfach informiert haben, gefällt dem Fiskus augenscheinlich überhaupt nicht. Das zeigen mehrere Lesermeldungen, wonach einige Finanzämter die Anerkennung als Sachbezug verweigern, wenn "die Sache und Menge" nicht konkret bezeichnet ist. Sie verlangen eine genaue Angabe sowohl des Kraftstoffs als auch der Menge an Litern, also zum Beispiel "20 Liter Diesel". Dass das für die Modellanwender einen Rattenschwanz von Problemen nach sich zieht, ist den Finanzbeamten vollkommen egal. Der Zweck heiligt bekanntlich die Mittel. Trägt man den neuen Vorgaben nämlich Rechnung, kann kein Euro-Betrag mehr angegeben werden, da die Kraftstoffpreise schwanken. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten wird, da der exakte Euro-Betrag erst bei der Einlösung des Gutscheins feststeht.

Wichtig: Die neuen Vorgaben des Fiskus stehen auf tönernen Füßen. Dem Einkommensteuergesetz sind derartige Einschränkungen nicht zu entnehmen. Zudem wird in Verfügungen von Oberfinanzdirektionen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Benzingutscheinen die reine Euro-Betragsangabe verbunden mit der genauen Kraftstoffbezeichnung oder die reine Euro-Betragsangabe verbunden mit der Bezeichnung "Mineralölprodukte" akzeptiert. Um dem Tohuwabohu ein Ende zu bereiten, soll eine Bund-Länder-Konferenz der Finanzverwaltung deshalb jetzt eine einheitliche Lösung erarbeiten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 3 | ID 96945