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28.08.2008 | LV-Finanzierung

Policendarlehen teilen Schicksal aller anderen Darlehen

Ein Leser hat eine Frage zum Thema „LV-Finanzierung“ (Juli-Ausgabe 2008, Seite 18): „Wann führt ein Policendarlehen zur Steuerschädlichkeit der LV?“  

Die Antwort: Policendarlehen teilen steuerlich das Schicksal aller anderen üblichen Darlehen. Es gelten somit für die Steuerunschädlichkeit die gleichen Voraussetzungen wie bei einem Bankdarlehen, einer Hypothek, usw. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.6.2000, Az: IV C 4 – S 2221 – 86/00, Randziffer 33). Das heißt: Auch die Mittel aus einem Policendarlehen müssen ausschließlich und unmittelbar zur Finanzierung von Anlagewirtschaftsgütern eingesetzt werden, falls die Darlehenstilgung im Erlebensfall durch die Versicherungsleistung erfolgen soll. Selbst wenn – je nach Verwaltungsverfahren bei dem jeweiligen Versicherer – keine formale Abtretung erfolgen sollte, so wird sich der Versicherer dafür absichern, fällige Versicherungsansprüche mit dem Policendarlehen verrechnen zu können. Eine Hinterlegung des Versicherungsscheins erfüllt beispielsweise den Tatbestand der Abtretung. Folge: Steuerschädlichkeit, wenn das Policendarlehen nicht entsprechend den steuerlichen Regeln verwendet wurde, also zum Beispiel für einen Betriebsmittelkredit oder für nicht begünstigte Wirtschaftsgüter. Unschädlichkeit, wenn damit Beitragsrückstände ausgeglichen werden.  

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 1 | ID 121240