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01.10.2003 | Minijobs

Beiträge an Pensionskasse oder in Direktversicherung

Im Rahmen unserer Berichterstattung zu den Minijobs ist folgende Frage aufgetaucht: Kann der Arbeitgeber nach §  40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuerte Beiträge an eine Pensionskasse oder zu einer Direktversicherung leisten, ohne dass diese Zahlungen auf die 400-Euro-Grenze angerechnet werden? Darf der volle Betrag von 1.752 Euro ausgeschöpft werden oder muss eine Angemessenheitsprüfung erfolgen?

Wir haben die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befragt. Deren Antwort bestätigt unsere Auffassung: "Vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer durch Sonderzahlungen finanzierte Beiträge zur Direktversicherung oder Pensionskasse, die nach §  40b EStG pauschal versteuert werden, sind bis zur Höhe von 1.752 Euro im Jahr dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen und da mit auch bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt, nicht zu berücksichtigen. Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt lediglich bei der Beschäftigung von Familienangehörigen.

Quelle: Ausgabe 10 / 2003 | Seite 3 | ID 97057