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01.02.2004 | Neues BGH-Urteil

Kein Treuegeld neben Ausgleichsanspruch?

Eine unlängst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verhältnis von Ausgleichsanspruch und unternehmerfinanzierter Versorgung (Treuegeld) sorgt bei Vertretern für Irritationen (Urteil vom 21.5.2003, Az: VIII ZR 57/02; Abruf-Nr.  031514 ). Das Urteil erfordert Ihre Aufmerksamkeit, auch wenn es einen Warenvertreter betrifft. Wir sagen Ihnen, weshalb das so ist.

Der zu Grunde liegende Fall

Fast 20 Jahre war der Kläger als Handelsvertreter tätig, als es zu einer altersbedingten einvernehmlichen Beendigung des Vertretervertrags kam. In der Beendigungsvereinbarung einigte man sich auf den Ausgleichsanspruch nach §  89b Handelsgesetzbuch (HGB).

Anschließend forderte der Vertreter noch ein vertraglich zugesagtes und vom Unternehmen allein finanziertes Treuegeld. Diese Forderung lehnte das Unternehmen ab und berief sich auf folgende Vertragsklausel:

"Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter einen Ausgleichsanspruch nach §  89b HGB geltend machen. Mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet der Vertreter auf die Leistungen ... nach §  4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld)."

Daraufhin ging der Vertreter mit einer Leistungs- und Auskunftsklage vor Gericht. Er monierte, dass die Klausel unwirksam sei. Damit scheiterte er.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hält die Vertragsklausel für rechtens: Sie

  • verstoße nicht gegen das Vorausverzichtsverbot des §  89b Absatz 4 Satz 1 HGB,