02.10.2008 | Personalmanagement
Kein Urlaubsverfall bei zweiter Elternzeit
Mitarbeiter können Urlaub aus dem Jahr des Antritts der Elternzeit in das laufende oder das nächste Jahr übertragen, in dem die erste oder eine sich nahtlos anschließende weitere Elternzeit endet. Der Urlaubsanspruch kann somit künftig durch mehrere Elternzeiten „mitgenommen“ werden. Mit dieser Entscheidung ändert das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung.
Hintergrund: § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schützt Mitarbeiter in Elternzeit davor, dass ihr Resturlaub verfällt. Das geschieht dadurch, dass der ansonsten geltende dreimonatige Übertragungszeitraum (§ 7 Absatz?3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz) bis zum Ablauf des nächsten auf das Ende der Elternzeit folgenden Jahres ausgedehnt wird. Bislang verfielen die Urlaubstage, wenn sie nicht innerhalb der verlängerten Frist genommen werden konnten, weil sich zum Beispiel eine zweite Elternzeit nahtlos anschloss.
Beachten Sie: Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, muss der Arbeitgeber den Urlaub abgelten (§ 17 Absatz 3 BEEG). (Urteil vom 20.5.2008, Az:?9 AZR 219/07) (Abruf-Nr. 081645)