28.04.2008 | Urlaub
Urlaubsverfall bei zweiter Elternzeit
Eine Mitarbeiterin in Elternzeit wurde während der Elternzeit erneut schwanger und schloss eine zweite Elternzeit an. Ihr Arbeitgeber lehnte es ab, ihr den Resturlaub aus dem ersten Elternzeitverlangen abzugelten. Zu Recht, entschied das Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1997 (Az: 9 AZR 267/96; Abruf-Nr. 080966) wies es darauf hin, dass aus der Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden könne. Insoweit habe sich an der früheren Regelung des § 17 Absatz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz gegenüber der jetzigen Regelung des § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nichts geändert.
Hintergrund: Mitarbeiter, die Elternzeit in Anspruch nehmen, werden durch § 17 Absatz 2 BEEG davor geschützt, dass ihr Resturlaub verfällt. Das geschieht in der Form, dass der sonst geltende dreimonatige Übertragungszeitraum (§ 7 Absatz 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz) bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung dieser Elternzeit folgenden Jahres ausgedehnt wird. Eine sich daran anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall jedoch nicht mehr. (Urteil vom 13.12.2007, Az: 10 Sa 500/07) (Abruf-Nr. 080500)