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01.03.2006 | Positive Entscheidung des BFH

Sparanteilszinsen bei laufenden Verträgen sind steuerfrei

von Erich Holzner, Leiter Privatkunden-Marktmanagement, Swiss Life, München

Rechnungs- und außerrechnungsmäßige Sparanteilszinsen sind auch einkommensteuerfrei, wenn sie nach zwölf Jahren bei einem weiterlaufenden Versicherungsvertrag ausgezahlt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine bahnbrechende Entscheidung gefällt (Urteil vom 12.10.2005 Az: VIII R 87/03; Abruf-Nr.  060369 ).

Wir stellen Ihnen das Urteil vor und sagen Ihnen, wie Versicherungsnehmer (VN) davon profitieren.

Die Entscheidung des BFH

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Sparanteilszinsen generell steuerpflichtig seien, wenn sie aus einem noch weiterlaufenden Vertrag ausgezahlt werden, auch wenn dies nach zwölf Jahren geschah.

Dem schiebt nun der BFH einen Riegel vor: Handelt es sich um einen nach §  10 Absatz 1 Nummer 2b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigten Versicherungsvertrag und erfolgt eine Auszahlung nach zwölf Jahren, könne die Steuerfreiheit nicht davon abhängen, ob die Auszahlung auf einem (Teil-)Rückkauf beruht oder die Überschüsse aus einem ansonsten weiter bestehenden Vertrag entnommen werden.

Bedeutung für die Praxis

Von der BFH-Entscheidung profitieren VN, die ihre Lebens- und Rentenversicherung bis 2004 abgeschlossen haben. Für ihre Verträge gilt das alte Recht weiter ( §  52 Absatz 36 Satz 5 EStG).

Unser Tipp: Handlungsbedarf besteht, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Der VN hat sich die Überschüsse auszahlen lassen.
2. Die Versicherungsgesellschaft hat die Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. der VN hat die Überschüsse in seiner Einkommensteuer-Erklärung deklariert.