01.09.2003 | Privatnutzung des Agentur-Pkw
Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel?
von Diplom-Finanzwirt (FH) Hans Walter Schoor, Kemmenau
Zum Betriebsvermögen gehörende Agentur-Pkw werden in der Regel auch privat genutzt. Folge: Der geldwerte Vorteil daraus wird in der Gewinnermittlung in Form einer fiktiven Betriebseinnahme als Privatanteil erfasst und damit versteuert. Der Privatanteil bezieht sich dabei nur auf reine Privatfahrten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Agentur und für mögliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung muss ein zusätzlicher Betrag versteuert werden.
Den steuerpflichtigen Privatanteil können Sie pauschal anhand der Ein-Prozent-Regelung oder per Einzelnachweis nach Fahrtenbuch ermitteln.
Bei der Ein-Prozent-Regelung müssen Sie Ihre Privatfahrten nicht einzeln nachweisen. Der Nutzungswert der Privatfahrten beträgt danach monatlich ein Prozent des Listenpreises inklusive Umsatzsteuer.
"Listenpreis" ist die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG). Das gilt auch bei (re)importierten Fahrzeugen, Leasing- und Gebrauchtwagen. Preisnachlässe (zum Beispiel Händlerrabatt) mindern den Listenpreis nicht. Aufwendungen für Sonderausstattung (Autoradio, Klimaanlage, Metallic-Lackierung, ABS etc.) erhöhen den Listenpreis.
Unser Tipp: Wird Zubehör erst später eingebaut, bleibt es bei der Berechnung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt, da es auf den Zeitpunkt der Erstzulassung ankommt. Unberücksichtigt bleiben auch die Kosten für Überführung, Zulassung, Kfz-Brief und Autotelefon.
Grundsätzlich müssen Sie die private Kfz-Nutzung auch versteuern, wenn Sie einen privaten Zweitwagen haben. Kann aber nachgewiesen werden, dass die Privatnutzung auf Grund privater Umstände ausgeschlossen ist, darf das Finanzamt einen geldwerten Vorteil nicht besteuern. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg (Urteil vom 16.5.2002, Az: V 146/01; Abruf-Nr. 030509 ). Im Urteilsfall ging es um GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die in unmittelbarer Nähe der GmbH wohnten und selbst über Privatfahrzeuge verfügten, die dem Betriebs-Fahrzeug gleichwertig waren.
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