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01.12.2007 | Provision

Allianz auch in der Berufung erfolglos

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat angekündigt, die unter Az: 7 U 3993/07 anhängige Berufung der Allianz gegen das Urteil des Landgerichts (LG) München I zurückweisen zu wollen. Das OLG geht davon aus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und nimmt dabei auf die Entscheidungsgründe des LG Bezug.  

Hintergrund: Das LG hatte entschieden: Die Einführung neuer Tarife in der Kfz-Versicherung berechtige die Allianz nicht, die Provision neu festzusetzen. Weder handle es sich um ein neues Produkt, noch gestatte der im Vertretungsvertrag verankerte Änderungsvorbehalt die Änderung (Urteil vom 25.6.2007, Az: 10 HK O 1977/07; Abruf-Nr. 072060; sehen Sie dazu Ausgabe 8/2007, Seiten 5 bis 7).  

Das OLG stellt klar, die Würdigung des LG sei frei von Rechtsfehlern. Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim „Kompakttarif“ nicht um ein neues Vertriebsprodukt handle. Die Allianz habe daher nicht die Möglichkeit, im Rahmen der unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Provision neu festzusetzen. Das OLG hat die Auffassung des LG auch dahingehend bestätigt, dass der in den Verträgen enthaltene Änderungsvorbehalt einer Inhaltskontrolle zu unterziehen sei. Ein Änderungsvorbehalt im Verkehr zwischen Unternehmern sei nur wirksam, wenn schwerwiegende Änderungsgründe genannt würden und die Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners berücksichtigten.  

Wichtig: Aufgrund der genannten Überlegungen rät das OLG der Allianz, die Berufung zurückzunehmen. (Hinweisbeschluss vom 7.11.2007, Az: 7 U 3993/07) (Abruf-Nr. 073452)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 1 | ID 116091