01.08.2007 | Sieg für Vertreter vor dem LG München I
Keine einseitige Provisionskürzung bei Einführung eines neuen Tarifs
Das Landgericht (LG) München I hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Allianz bei Einführung eines neuen Tarifs die in dem Vertretungsvertrag vereinbarten Provisionen für die Vermittlung von Kraftfahrtversicherungsverträgen einseitig ändern kann.
Positives Ergebnis für Sie: Die Einführung des neuen Tarifs berechtigt die Allianz nicht, die Provision neu festzusetzen: Weder handelt es um ein neues Produkt, noch gestatte der in dem Vertretungsvertrag verankerte Änderungsvorbehalt die Änderung.
Wir stellen Ihnen nachfolgend das Urteil vor und sagen Ihnen, welche Bedeutung es für die Praxis haben wird.
Der zugrunde liegende Fall
Das LG musste über die Klage zweier Ausschließlichkeitsvertreter gegen einen Versicherer entscheiden. Die Vertreter verlangten neben einer Provisionsnachzahlung die Feststellung der Unwirksamkeit einer von dem Versicherer vorgenommenen einseitigen Provisionskürzung im Zuge der Einführung eines neuen Tarifs.
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