25.07.2008 | Provision
Provision bei gegenseitiger Vermittlung steuerpflichtig
Vermitteln sich mehrere Personen gegenseitig Lebensversicherungsverträge und vereinbaren sie, die Provision bis auf einen geringen Betrag an den Versicherungsnehmer weiterzureichen, so gilt:
- Der Bezug der Provision ist eine Einnahme aus sonstiger Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
- Die weitergeleiteten Beträge können davon als Werbungskosten abgezogen werden.
Das ist der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Nieder-sachsen, dem folgende Konstellation zugrunde lag:
Wichtig: Das FG hat den Streitfall im Verhältnis K und B entschieden. Nichts anderes gilt im Verhältnis K und W, nur mit umgekehrten Vorzeichen. Die Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sei insoweit die Verschaffung der Möglichkeit, gegenüber dem Versicherer (hier: Gerling) als Einmalvermittler eines Vertrags aufzutreten und sich damit eine Provision zu verdienen. K will erreichen, dass der Bundesfinanzhof in der Revision über die Sache entscheidet. Zu diesem Zweck hat er Nichtzulassungsbeschwerde (Az: IX B 30/08) eingereicht. (Urteil vom 6.12.2007, Az: 16 K 226/05) (Abruf-Nr. 081890)