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28.03.2011 | Provision

Sie müssen lückenhaften Buchauszug nicht akzeptieren

Einen Buchauszug, der schwebende Geschäfte nicht aufführt und in dem Stornogründe zum Teil fehlen, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ein solch lückenhafter Buchauszug ist noch nicht einmal ergänzungsfähig. Das heißt: Sie haben Anspruch auf einen neuen, entschied das Oberlandesgericht München (Urteil vom 3.11.2010, Az: 7 U 3083/10; Abruf-Nr. 104266). Begründung: Der Buchauszug müsse einem Vertreter eine effektive Kontrolle der Provisionsabrechnungen ermöglichen; er muss transparent, übersichtlich und verständlich sein. Zusammengehörende Geschäftsvorfälle dürften nicht auseinandergerissen werden. Es sei nicht Aufgabe des Vertreters, sich aus verschiedenen Unterlagen, gegebenenfalls über das Intranet des Versicherers, entsprechende Unterlagen zusammenzusuchen. Zweifel an der Brauchbarkeit des Buchauszugs gingen daher stets zulasten des Versicherers.  

Praxishinweis: Die Anforderungen an einen Buchauszug hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 fixiert (Urteil vom 21.3.2001, Az: VIII ZR 149/99; Abruf-Nr. 010575). Daraus leitet sich ein „Elf-Punkte-Schema“ ab. Dieses finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) in „Online-Service/Downloads“ unter „Checklisten“ - Stichwort: „Provision“. Wie Sie den Buchauszug zu Ihren Gunsten nutzen, lesen Sie in WVK Ausgabe 7/2001, Seite 6 bzw. unter der Abruf-Nr. 110869.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143381