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25.07.2008 | Provisionsabrechnung zwischen Vermittler und Gesellschaft

Rückzahlung von Vorschüssen
erst nach wirksamer Schlussrechnung

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Bei Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Versicherer oder - im mehrstufigen Vertrieb - mit einer Vertriebsgesellschaft droht dem Vertreter häufig die Rückforderung von Provisionen, insbesondere wenn Vorschüsse geleistet wurden. Dass Vorschüsse erst nach wirksamer Schlussrechnung rückgefordert werden können, zeigt ein Fall, den das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten entschieden hat (Urteil vom 26.6.2007, Az: 6 C 133/07; Abruf-Nr. 081823).  

 

Die Entscheidung des AG

Die Klägerin vertreibt Versicherungsverträge (Vertriebsgesellschaft). Die Beklagte war als selbstständige Handelsvertreterin für die Vertriebsgesellschaft tätig. Die Vertriebsgesellschaft erteilte Provisionsabrechnungen, mit denen sich die Handelsvertreterin durch Unterzeichnung einverstanden erklären musste. Mit den Abrechnungen gewährte die Vertriebsgesellschaft Vorschüsse von 800 Euro, die in den Abrechnungen als „Vorschuss“ und in ihrer Summe als „aktueller Darlehensstand“ bezeichnet wurden.  

Die Vertriebsgesellschaft hat ihre ehemalige Vermittlerin auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt. Die Vermittlerin entgegnete, die Gesellschaft habe noch keine vollständige Schlussabrechnung erstellt. Sie konnte beweisen, dass in der letzten erstellten Rechnung ein Vertrag, den sie nachweislich wirksam vermittelt hatte, nicht aufgeführt war.  

 

Das AG machte es deutlich: Ein Anspruch der Vertriebsgesellschaft auf Rückzahlung der Vorschüsse setze voraus, dass sie der Vertreterin eine wirksame Schlussrechnung nach § 87c Handelsgesetzbuchs (HGB) erteilt habe. Dies sei nicht der Fall.