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· Fachbeitrag · Provisionsrückforderung

Darlegungs- und Beweislast für Rückforderung ‒ Beweisaufnahme durch Zeugenbefragung?

von Jörg-Michael Ossenforth, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München

| In der Praxis stellt sich bei einer Provisionsrückforderung die Frage, wann der Versicherer das Scheitern eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten hat und was er hier konkret getan haben oder vortragen muss. Aktuell stellt sich die Frage, ob die Beweisaufnahme durch Befragung der von Seiten des Versicherers angebotenen Zeugen erfolgen darf. Ja, meint das LG Saarbrücken, nein sagt das LG München I ‒ und erhält jetzt Unterstützung für seine Ansicht vom OLG München. |

Provisionsrückbelastung nur in engen Grenzen zulässig

Die gesetzlichen Regeln für Provisionsrückbelastungen sind streng. Denn der Anspruch auf Provision besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist (§ 87a Abs. 3 S. 1 HGB). Der Anspruch auf Provision entfällt nur, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 S. 2 HGB).

 

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 S. 2 HGB vorliegen, trifft den Versicherer.