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01.06.2005 | Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen

Was Agenturinhaber wissen müssen

Üblicherweise verzichten Sie auf einen Teil Ihrer Provision, wenn Ihre Mitarbeiter im Innen- und Außendienst Versicherungsverträge abschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre Mitarbeiter diese Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Wann das der Fall ist, lesen Sie nachfolgend.

Rabattfreibetrag

Der Rabattfreibetrag kommt in Betracht, wenn ein Mitarbeiter Waren oder Dienstleistungen von seinem Arbeitgeber erhält, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter herstellt, vertreibt oder erbringt (§  8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Entscheidend ist dabei, dass die betreffende Leistung zusätzlich zum Lohn gezahlt wurde.

Der Freibetrag beträgt seit 2004 im Kalenderjahr 1.080 Euro. In diesem Rahmen sind die Vorteile beim Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.

In Ihrem Fall zählen zu den Dienstleistungen die Vermittlungsleistungen, zum Beispiel die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie von offenen und geschlossenen Fonds. Ob der Rabattfreibetrag greift, lässt sich nicht einfach mit ja oder nein beantworten. Dies hängt vielmehr von der Gestaltung ab.

Erster Fall: Verzicht auf Provisionen im Voraus

Verzichten Sie im Voraus gegenüber dem Versicherer auf die Ihnen zustehenden Provisionen und zahlt der Mitarbeiter dafür günstigere Prämien als bei einem anderen Versicherern oder erspart er sich Abschlussgebühren bei Bausparverträgen, so gilt: Der Rabattfreibetrag greift (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.5.2001, Az: VI R 123/00, BStBl 2002 II, 230; Abruf-Nr.  011158 ).

Beachten Sie: Der Rabattfreibetrag ist aber auf die Höhe der Vermittlungsprovision begrenzt und kann nicht darüber hinausgehen, wie folgender Fall zeigt.

Beispiel

Versicherungskaufmann A vermittelt Bausparverträge. Bei seinen eigenen Mitarbeitern verzichtet A auf seine Provision. Die Mitarbeiter zahlen keine Abschlussgebühr.