01.05.2005 | Rechtsschutzversicherung
Baurisikoklausel eng auszulegen!
Rechtsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwebenden Grundstücks steht (§ 4 Absatz 1k ARB 75). Typische Baurisiken der Planung oder Errichtung werden ausgeschlossen.
Anders liegt der Fall, wenn es um das Erwerbs- oder Finanzierungsrisiko geht. Hier greift der Ausschluss nicht, beispielsweise bei Schadenersatzansprüchen gegen den Vermittler sowie die Kreditinstitute beim Erwerb eines Steuerspar-Modells. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und liegt damit auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof.
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