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28.08.2008 | Rentenversicherung

Ertragsanteil bei fondsgebundenen Renten steuerpflichtig

Die Rentenzahlungen aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung sind mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für sofort beginnende Rentenversicherungen als auch für aufgeschobene Rentenversicherungsverträge, teilt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit. Entscheidend für diese steuerliche Folge seien drei Dinge:  

  • Es muss eine lebenslang zahlbare Rente vereinbart sein.
  • Die Rente muss bei Rentenbeginn in Höhe eines bestimmten Geldbetrags vereinbart sein.
  • Die bei Beginn der Auszahlung gezahlte Rente (Erstrente) darf nicht unter den vereinbarten Rentenbetrag sinken.

Da bei aufgeschobenen fondsgebundenen Rentenversicherungen die Erstrente nicht in einem Geldbetrag festgeschrieben werden kann, wird in der Regel ein sogenannter Rentenfaktor bestimmt (zum Beispiel pro 10.000 Euro Verrentungskapital gibt es eine jährliche Rente von 415 Euro). Änderungen des Rentenzahlbetrags in Folge von Überschussschwankungen während der Rentenbezugsphase sind unschädlich. Nur die garantierte Erstrente darf nie unterschritten werden.  

Wichtig: Aus der Verlautbarung des BayLfSt kann nicht entnommen werden, ob – bei aufgeschobenen fondsgebundenen Rentenversicherungen – schon bei Vertragsschluss ein bestimmter Mindest-Rentenfaktor garantiert werden muss. (Schreiben vom 17.6.2008, Az: S 2255 – 220/St32/St33) (Abruf-Nr. 082125) 

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121239