01.01.2004 | Rückforderung von Vorschuss- und Garantie-Salden
Versicherer muss nachvollziehbare Abrechnung liefern
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einem Versicherer zu Gunsten des Vertreters eine Abfuhr erteilt (Urteil vom 13.12.2002, Az: 19 U 224/01; Abruf-Nr. 032013 ). Stein des Anstoßes war die Abrechnunspraxis. Nachfolgend stellen wir Ihnen das Urteil, zu dem keine Revision zugelassen wurde, und dessen Bedeutung vor.
Worum ging es? Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 schloss der Versicherer mit dem Vermittler einen "Vertretungsvertrag für hauptberufliche Partner". Aufgabe des Vertreters sollte sein
die Vermittlung in den Sparten Leben, Sach, Kranken sowie Bausparen und Investment sowie |
die Schulung und Unterstützung der ihm unterstellten 28 nebenberuflichen Vermittler (unechte Untervertreter). |
Zugesagt wurde dem Vertreter eine "Leistungsprovision auf das monatlich abgerechnete Nettogeschäft der von ihm betreuten" Untervertreter. Dabei sollte wie folgt verfahren werden:
|
Beide Konten sollten nach dem Ende des Vertretervertrags oder nach Wegfall der Garantie- bzw. Provisionsvorschusszahlungen abgerechnet werden. Ein dann noch vorhandener Debet-Saldo auf
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig