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01.07.2003 | Schenkungsteuer

Sorgen Sie für schnellstmögliche Verjährung!

Wer größeres Kapitalvermögen, Immobilien oder Firmenanteile an Angehörige oder Fremde Dritte überträgt, muss nicht nur wissen, dass diese "freigebigen Zuwendungen" der Schenkungsteuer unterliegen. Er sollte auch wissen, dass die Schenkung der Finanzbehörde angezeigt werden muss. Unterbleibt die Anzeige, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Unter "Finanzbehörde" versteht der Bundesfinanzhof (BFH) nur die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Stelle des zuständigen Finanzamts. Die Verjährungsfrist beginnt daher auch nicht zu laufen, wenn ein anderes Finanzamt von der Schenkung erfährt, zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Folge: Als "Beschenkter ohne Anzeige" wird man kaum auf eine Verjährung der Steueransprüche des Fiskus hoffen können.

Unser Tipp: Setzen Sie die Verjährungsfrist so schnell wie möglich in Gang. Dies erreichen Sie, indem Sie als Beschenkte(r) dem Finanzamt die Daten einer Schenkung bekannt geben, damit dieses prüft, ob der Vorgang der Schenkungsteuerpflicht unterliegt (§  30 Erbschaftsteuergesetz). In diesem Fall muss das Finanzamt selbst dafür sorgen, dass der Vorgang beim richtigen Bearbeiter landet. Leitet zum Beispiel die Einkommensteuer-Stelle den Vorgang nicht an die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Stelle weiter, läuft die Verjährungsfrist trotzdem an. (Urteil vom 5.2.2003, Az: II R 22/01; Abruf-Nr.  031117 )

Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 5 | ID 97023