· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
Beschwerdemanagement nach § 17 VersVermV bei Versicherungsvertretern mit Erlaubnis
von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Die IDD-Umsetzung und damit auch die überarbeitete VersVermV (Abruf-Nr. 202457 ) haben weitere bürokratische Vorgaben für Ihre Versicherungsagentur gebracht. Eine davon ist, dass Vertreter mit Erlaubnis ein Beschwerdemanagement einrichten müssen. Die Umsetzung ist kein Hexenwerk. |
Das neue Beschwerdemanagement in Agenturen
Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sind aufgrund der IDD dazu verpflichtet, über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung zu verfügen, diese umzusetzen und ihre Einhaltung zu überwachen. Die Einzelheiten sind im neu gefassten § 17 VersVermV geregelt, der in der veränderten Fassung am 20.12.2018 in Kraft getreten ist (Einzelheiten WVV 1/2019, Seite 3 → Abruf-Nr. 45641493).
Das bedeutet, dass Sie für potenzielle Beschwerden klare Strukturen und Arbeitsanweisungen vorhalten müssen. Es muss u. a.
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