27.08.2009 | Seit 5. August gilt neues Recht
Das neue Anlegerschutzgesetz: Die Auswirkungen auf Ihre Anlageberatung
von RA Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner, Bremen - Frankfurt
Versicherungsvertreter, die im Bereich der Vermittlung von Wertpapieren tätig sind, müssen sich umstellen. Das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ (Abruf-Nr. 092639) ist am 5. August 2009 in Kraft getreten.
Beratungs- und Dokumentationspflicht bei Anlageberatung
Künftig ist über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anzufertigen (§ 34 Absatz 2a Wertpapierhandelsgesetz [WpHG]). Dies muss derjenige unterzeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt hat. Zudem ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls vor dem Geschäftsabschluss, das Protokoll zur Verfügung zu stellen. Dies kann in Papierform oder auch auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
Wichtig: Die Unterschrift des Kunden ist nicht vorgeschrieben; aus Beweiszwecken ist das aber anzuraten.
Kann ein Protokoll vor dem Geschäftsabschluss nicht übermittelt werden, zum Beispiel bei telefonischen Aufträgen, kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Erhalt des Protokolls erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass
- dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung zugeht und
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder vollständig ist, ausdrücklich ein Rücktrittsrecht einräumt. Dieses muss der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls ausüben.
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