26.05.2008 | Sieg für Vertreter vor dem OLG München
Keine Provisionskürzung bei Einführung eines Zweit-Tarifs
Die Einführung eines neuen Tarifs berechtigt den Versicherer (hier die Allianz) nicht, die Provision neu festzusetzen: Weder handelt es sich um ein neues Produkt, noch gestattet der im Vertretungsvertrag verankerte Änderungsvorbehalt die Änderung. Wie schon das Landgericht (LG) München I hat nun auch das Oberlandesgericht (OLG) München zugunsten der Vertreter entschieden. Ein Blick in die Begründung lohnt sich.
Differenzierung neuer Tarif – neues Vertriebsprodukt
Nach Auffassung des OLG ist die Provisionsherabsetzung durch die Allianz unwirksam. Bei dem als Zweit-Tarif angebotenen „Kompakttarif“ handele es sich um kein neues Vertriebsprodukt, für welches die Allianz aufgrund ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit eine neue Provisionshöhe hätte festlegen dürfen. Vielmehr handele es sich (nur) um einen neuen Tarif, der dem Änderungsvorbehalt unterliege (Urteil vom 6.2.2008, Az: 7 U 3993/07; Abruf-Nr. 080446).
Bei der Frage, ob es sich um ein neues Vertriebsprodukt oder aber um einen neuen Tarif für ein bereits bestehendes Produkt handelt, sind nach Ansicht des OLG die vertraglichen Regelungen maßgeblich.
- Eine Definition des Begriffs „Tarif“ finde sich in den Vertreterverträgen nicht. Aber darin finden sich Provisionsvorbehalte hinsichtlich „nicht im Tarif verzeichneter Wagnisse“ oder „neu aufzunehmender Versicherungsarten“. Daraus lasse sich folgender Schluss ziehen: Ein neues Vertriebsprodukt sei immer nur dann anzunehmen, wenn es sich um ein bisher nicht verzeichnetes Wagnis handle.
- Nach Ansicht des OLG sei auch klar, welchen Regelungsgehalt die Allianz beigemessen habe: Selbst diese habe sich in ihrer verbindlichen Mitteilung auf die Einführung eines neuen Tarifs gestützt.
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