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29.04.2010 | Sinkende Betriebsrente nach Versorgungsbeginn

Anrechnung einer arbeitgeberfinanzierten Pensionskasse auf unmittelbare Direktzusage

von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG, Würzburg

Die Anwartschaften aus der arbeitgeberfinanzierten Pensionskasse sind auf die Anwartschaften aus einer unmittelbaren Direktzusage anrechenbar, wenn in der Versorgungsordnung nichts anderes vereinbart ist. Die Anwartschaft aus der Direktzusage lebt nicht wieder auf, wenn die Rente aus der Pensionskasse nach Rentenbeginn sinkt, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.  

 

Die Entscheidung

Eine Bankangestellte ging zum 1. Juni 2000 in Rente. Sie hatte zu diesem Stichtag bei einer Pensionskasse einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 829,04 Euro. Dieser beruhte auf Zahlungen der Bank. Dieser Betriebsrentenanspruch ersetzte aufgrund einer Verrechnungsvorschrift in der Versorgungsordnung die bAV-Ansprüche aus der ursprünglichen Direktzusage, soweit sie auf Beitragszahlungen der Bank beruhten. Zum 1. Juni 2000 beliefen sich die Anwartschaften aus der Direktzusage auf 821,24 Euro, sodass die Rente aus der Pensionskasse von 829,04 die Direktleistungen der Bank vollständig verdrängten.  

 

In der Folgezeit senkte die Pensionskasse die Rente auf 807,44 Euro (2005) und 783,57 Euro (2007). Deshalb verklagte die Bankangestellte die Bank auf Ausgleich. Sie begründete dies mit der Unterschreitung des Direktzusage-Anspruchs zum Renteneintritt von 821,24 Euro.  

 

Das LAG hat die Klage abgewiesen. Die Frau habe keinen Anspruch mehr aus der ursprünglichen Direktzusage (nicht rechtskräftiges Urteil vom 15.7.2009, Az: 8 Sa 1873/08; Abruf-Nr. 100441). Begründung:  

 

  • Im Zeitpunkt des Versorgungsfalls am 1. Juni 2000 sei die Rente aus der Pensionskasse höher gewesen. Sie durfte nach der Versorgungsordnung der Direktzusage und nach § 5 Absatz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verrechnet werden.
  • Dass die Direktzusage durch die Anrechnung vollständig entfalle, stehe dem nicht entgegen. Auch eine Nullleistung sei zulässig, weil die Bank nicht beide Versorgungen habe gleichzeitig gewähren wollen.
  • Selbst wenn man von einer Gesamtversorgung ausgehe, müsste auf den Stichtag des Rentenbeginns abgestellt werden, der von der höheren Leistung aus der Pensionskasse geprägt gewesen sei.
  • Für ein Wiederaufleben der Direktzusage im Falle des Absinkens der Versorgung aus der Pensionskasse nach dem Stichtag liefere die Versorgungsordnung keine Anhaltspunkte.

 

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