02.09.2010 | Sozialversicherung
BSG: Kapitalzahlungen aus befreiender LV sind beitragsfrei
Die Kapitalleistung aus einer befreienden Lebensversicherung ist bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner beitragsfrei. Mit dieser Begründung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Revision der DAK abgewiesen, die die Kapitalleistung verbeitragen wollte. Im Urteilsfall stammt die Kapitalleistung aus einem befreienden Lebensversicherungsvertrag, den der Mann im Jahre 1967 abgeschlossen hatte. Solche Versicherungen konnten bis zum 1. Januar 1968 abgeschlossen werden, um eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erlangen. Weder dieser noch der Umstand, dass sich der Arbeitgeber des Mannes durch einen Zuschuss an der Lebensversicherung beteiligte, rechtfertigen es, die Kapitalleistung als beitragspflichtige Einnahme nach §§ 228, 229 Sozialgesetzbuch V zu beurteilen. Die Kapitalleistung ist keine Rente der betrieblichen Altersversorgung.
Wichtig: Das BSG wird noch deutlicher in seiner Absage an die Krankenkasse: Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, rechtfertigt es nicht, diese Leistung als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Es ist auch nicht geboten, im Wege der Analogie nunmehr Leistungen aus privatrechtlichen Rentenversicherungsverträgen den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Renten der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen, wenn sie faktisch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen scheinen. Der Gesetzgeber hat einen Numerus Clausus der beitragspflichtigen Einnahmen für pflichtversicherte Rentner im Gesetz festgelegt, der nicht durch Analogie zulasten bisher nicht betroffener Leistungen erweitert werden kann (Urteil vom 5.5.2010, Az: B 12 KR 15/09 R; Abruf-Nr. 102447).