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01.03.2006 | Spekulationsgeschäfte

Spekulationsbesteuerung im Jahr 1999 verfassungsgemäß!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nach §  23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz im Jahr 1999 für verfassungsgemäß. Er teilt die im letzten Jahr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußerten "ernstlichen Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit nicht mehr (Ausgabe 9/2005, Seite 20). Hauptgrund: Durch das am 1. April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren, mit dem Finanzbehörden bei Banken Kundendaten auch für frühere Jahre abrufen können, gebe es kein Erhebungsdefizit mehr. Die vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren könnten umfassend verifiziert werden, auch für Sachverhalte der Vergangenheit:

  • Eine Bank müsse die Nummer eines Depots aufnehmen, das bereits im Jahr 1999 oder vorher errichtet worden sei.
  • Die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern, worunter auch regelmäßig nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte fielen, betrage zehn Jahre. Somit könnten die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum 1999 noch ermitteln, wenn sie heute bei der Veranlagung erfahren, dass der Steuerpflichtige (auch) im Jahr 1999 ein Depot unterhalten, aber keine Erträge erklärt habe.

    Wichtig: Konkret bestehe das Erhebungsdefizit jedenfalls dann nicht mehr - so BFH-Präsident Dr. Wolfgang Spindler auf der Jahrespressekonferenz am 12. Januar 2006 -, wenn täglich ein Kontenabruf im vierstelligen Bereich stattfinde.

    Beachten Sie: Der Kläger hat vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az: 2 BvR 294/06). Dort ist auch ein Verfahren des Finanzgerichts Köln zur Frage anhängig, ob die Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß ist. (Urteil vom 29.11.2005, Az: IX R 49/04; Abruf-Nr.  060124 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 3 | ID 97494