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01.03.2006 | Spekulationsgeschäfte

Vorsicht bei Verlagerung von Verlusten in Agentur!

Auf Grund des Verrechnungsverbots von Spekulationsverlusten mit anderen positiven Einkünften können Anleger ihre Verluste aus Wertpapiergeschäften nicht im privaten Bereich Steuer mindernd geltend machen (§  23 Absatz 3 Satz 8 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sind die Anleger auch Gewerbetreibende, könnten sie auf die Idee kommen, die verlustreichen Papiere ins (gewillkürte) Betriebsvermögen zu übernehmen, um die Verluste aus "Abgang von Umlaufvermögen" geltend zu machen. Dieser Gestaltung hat das Finanzgericht München einen Riegel vorgeschoben und im Urteilsfall deren Berücksichtigung versagt: Die Zuordnung zum Betriebsvermögen sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als erkennbar gewesen sei, dass sie dem Betrieb nur noch Verluste bringen würden. Davor sei eine Zuordnung von Wertpapieren zum Betriebsvermögen allerdings möglich gewesen. Wer also die Papiere von Anfang an im Betriebsvermögen hält, darf die Verluste verrechnen.

Wichtig: Das FG hält das Verrechnungsverbot nach §  23 Absatz 3 Satz 8 EStG für verfassungsgemäß. Der Anleger hat gegen diese Verlustausgleichsregelung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: IX R 28/05). In geeigneten Fällen sollten sich Betroffene auf das BFH-Verfahren berufen. (Urteil vom 22.7.2005, Az: 8 K 4787/03; Abruf-Nr.  053536 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 3 | ID 97493