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25.07.2008 | Umdeckung nach dem Ende der Tätigkeit für einen Versicherer

Darf Versicherer Ausgleichszahlung vom ausgeschiedenen Vertreter zurückfordern?

Ein ausgeschiedener Versicherungsvertreter muss nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Freiburg einen Teil seiner Ausgleichszahlung nach § 89b Handelsgesetzbuch zurückzahlen, weil er durch nachträgliche Umdeckungen in den Bestand des Versicherers eingegriffen und diesen abgegraben habe  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Vertreter hatte wegen Erreichens der Altersgrenze seine Ausgleichszahlung in Höhe von 925.981 Euro erhalten. Diese war nach den „Grundsätzen“ berechnet worden. Nach seinem Ausscheiden deckte er ungefähr die Hälfte des von ihm ursprünglich betreuten Bestands für das Maklerunternehmen seines Sohnes um.  

Der Versicherer klagte daraufhin auf Unterlassung bestimmter Einflussnahmen auf Kunden und auf Rückzahlung des Ausgleichs. Das LG wies die Unterlassungsklage ab, verurteilte den Vertreter aber, einen Teil des Ausgleichs (488.372 Euro) zurückzuzahlen (nicht rechtskräftiges Urteil vom 20.3.2008, Az: 1 O 312/07; Abruf-Nr. 081332).  

Die Entscheidung des LG

Das LG setzte sich dezidiert mit der Umdeckung auseinander, und zwar sowohl wettbewerbsrechtlich als auch zur Frage des Wegfalls des Unternehmervorteils und der Anpassung der Ausgleichszahlung.  

 

1. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Anpassung

Der Versicherer kann die Anpassung der Ausgleichszahlung verlangen. Denn es hat sich - so das LG - die objektive Geschäftsgrundlage geändert (§ 313 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).  

 

  • Indem der Vertreter den Ausgleich nach den „Grundsätzen“ angenommen habe, habe er sich jedenfalls damit einverstanden erklärt, den Bestand für eine zeitlang unangetastet zu lassen. Dies sei objektive Geschäftsgrundlage geworden.