· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Frage zur Umsatzsteuerfreiheit von Differenzprovisionen
| Ein Agenturinhaber fragt: Wie kann ich sicherstellen, dass die Differenzprovisionen für die auf meine Agentur reversierten selbstständigen Untervertreter umsatzsteuerfrei bleiben? |
DIE ANTWORT | Sie müssen die Möglichkeit haben, auf jeden Vertrag einzeln einzuwirken, den der Untervertreter vermittelt. Dies kann etwa dergestalt geschehen, dass Sie jeden Vertrag prüfen und an den Versicherer freigeben. Denn laut BMF kann auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern zur berufstypischen Tätigkeit eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters nach § 4 Nr. 11 UStG gehören. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr. Für Verträge, die seither abgeschlossen werden, müssen Sie stets die Möglichkeit zur Einflussnahme haben (BMF, Schreiben vom 23.6.2009, Az: IV B 9 - S 7160-f/08/10004; Abruf-Nr. 092245, Einzelheiten in WVV Ausgabe 8/2009, Seite 13).