28.05.2009 | Vermögenswirksame Leistungen
Neues Anwendungsschreiben
für die Gesetzesänderungen ab 2009
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zum „Fünften Vermögensbildungsgesetz“ an die Änderungen angepasst, die das „Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz“ ab 2009 mit sich gebracht hat (Schreiben vom 16.3.2009, Az: IV C 5 - S 2430/09/10001; Abruf-Nr. 091092). Das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2004 (Abruf-Nr. 042653) gilt weiter für die Vorjahre. Die Zusammenführung der beiden Schreiben finden Sie unter der Abruf-Nr. 091687.
Das neue Schreiben vom 16. März 2009 enthält die erhöhten Einkommensgrenzen und Fördersätze, bezieht den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds ein sowie die verbesserte Steuerförderung bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen.
Eckpunkte
Einkommensgrenze Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen des Arbeitnehmers am Unternehmen seines Arbeitgebers oder an anderen Unternehmen wird für zusammen veranlagte Ehegatten von 35.800 Euro auf 40.000 Euro angehoben. Wichtig: Allein maßgeblich ist die Zusammenveranlagung. Daher gilt die Einkommensgrenze auch noch im Todesjahr für den überlebenden Partner, nicht hingegen beim Witwensplitting im Folgejahr. Bei getrennter oder besonderer Veranlagung wird für jeden Ehegatten gesondert geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen die Grenze von 20.000 Euro überschreitet. |
Vermögensbeteiligungen Anteile an den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds sind Vermögensbeteiligungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber der Belegschaft keine freiwilligen Leistungen nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt und der Sparer die Wertpapiere aus eigenen Mitteln erwirbt. |
Begriff der vermögenswirksamen Leistungen
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Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung Seit dem 1. Dezember 2008 wird unter bestimmten Voraussetzungen eine „Bildungsprämie“ zur Förderung von individueller beruflicher Weiterbildung gewährt. Für die dafür notwendige Eigenbeteiligung können vermögenswirksame Leistungen vorzeitig „Zulage-unschädlich“ verwendet werden. Hierzu benötigt das Institut/der Versicherer eine von der Beratungsstelle ausgestellte Bescheinigung. |
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