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28.08.2008 | Versicherungsrecht

Kündigung mehrjähriger „Altverträge“ – neues Recht ab 2009

Einen Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann der Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 11 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz [VVG] neu). Ein Leser möchte wissen, ob vor dem 1. Januar 2008 nach dem alten VVG geschlossene Verträge  

  • bereits 2008 gekündigt werden können oder
  • ob eine Kündigung erst ab dem 1. Januar 2009 erfolgen kann. Letzteres hätte zur Folge, dass Verträge, die beispielsweise Anfang 2010 auslaufen, 2008 nicht gekündigt werden können.

Die Antwort: Das neue VVG gilt für „Altverträge“, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind, ab dem 1. Januar 2009. Eine Kündigung, die sich auf eine bestimmte Norm stützt, kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn diese Norm in Kraft ist. Danach können „Altverträge“ nach neuem Recht erst ab dem 1. Januar 2009 gekündigt werden. Wer 2008 kündigt, kündigt auf Grundlage des 2008 geltenden Rechts. Die Zurückweisung der Kündigung bzw. Umdeutung auf eine Kündigung zum fünfjährigen Ablauf wird die Folge sein. Letztlich bedeutet dies aber auch, dass alle Verträge mit einem Ablauf im ersten Quartal 2009 (bei mindestens dreijähriger Laufzeit) für 2009 nicht mehr kündbar sind, weil die vorgeschriebene dreimonatige Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann.  

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 3 | ID 121237