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28.01.2011 | Versicherungsrecht

Maximale Widerrufsfrist von einem Jahr

Nach Ablauf der maximalen Widerrufsfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (§ 5a Absatz 2 Satz Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung) steht dem Versicherungsnehmer einer fondsgebunden Lebensversicherung kein Widerrufsrecht mehr zu. Ein dennoch ausgesprochener Widerruf darf vom Versicherer als Kündigung gewertet werden, entschied das Landgericht (LG) Köln. Bei einer Kündigung habe der Kunde nur Anspruch auf den Rückkaufswert, der bei fondsgebundenen Lebensversicherungen naturgemäß nicht garantiert sei (Urteil vom 7.7.2010 Az: 26 O 609/09; Abruf-Nr. 103057).  

Ein Widerruf kann nach Ansicht des LG auch nicht auf das Widerrufsrecht bei Teilzahlungsgeschäften gestützt werden. Denn die Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungen sind nicht einem Teilzahlungsgeschäft mit Zahlungsaufschub vergleichbar, sondern als Rabatt einzuordnen.  

Wichtig: Und auch die Kickback-Rechtsprechung bei Fondsanlagevermittlungen durch Banken gelte nicht für fondsgebundene Lebensversicherungen, bei denen der Versicherer von den Fondsgesellschaften Kick-back-Zahlungen erhalte und den Kunden nicht darüber informiere. Die Situation sei nicht mit dem Bankbereich vergleichbar und führe deshalb nicht zur Ungültigkeit des Vertrags.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 141834