01.10.2006 | Versicherungsrecht
Vermittler muss sich nicht an Details erinnern
Von einem erfahrenen Vermittler kann nicht erwartet werden, dass er sich nach Jahren noch an den Ablauf des Antragsgesprächs erinnert. Es reicht aus, wenn er glaubhaft darlegen kann, wie seine Antragsgespräche von der Befragung bis zur Dokumentation der Antworten generell ablaufen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Im Urteilsfall kam das Gericht zum Schluss, dass der Versicherungsnehmer dem Vermittler Fragen aus dem Antragsformular falsch beantwortet hatte. Der Versicherer konnte die Berufsunfähigkeitsversicherung somit zu Recht wegen arglistiger Täuschung anfechten. (Urteil vom 9.11.2005, Az: 5 U 50/05-6; Abruf-Nr. 062189 ).
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 97609