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03.01.2011 | Vertragsstorno und die Folgen

Versicherer muss jede Nachbearbeitung darlegen und beweisen

Es lohnt sich für Sie als Versicherungsvertreter, jede einzelne Provisionsrückforderung und jede einzelne Nachbearbeitungsmaßnahme genau unter die Lupe zu nehmen. Das zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden hat.  

Vertreterin sollte Vorschüsse zurückzahlen

Eine selbstständige Versicherungsvertreterin war vom 1. April 1999 bis zum 26. Oktober 2005 für den Versicherer tätig. Mit der Klage macht der Versicherer die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für Versicherungsverträge geltend, die die Vertreterin vermittelt hat; nach Darstellung des Versicherers seien diese storniert worden, weil die Versicherungsnehmer die für die Berechnung der Provision maßgeblichen Prämien nicht oder nicht vollständig bezahlt haben.  

OLG lehnt Rückforderung ab

Während das Landgericht der Klage voll stattgegeben und die Vertreterin zur Zahlung von 32.553,90 Euro nebst Zinsen verurteilt hatte, hat das OLG Brandenburg die Klage komplett abgewiesen. Nach Ansicht des OLG steht ein Provisionsrückzahlungsanspruch von 3.360,65 Euro einem Stornoreserveguthaben von 4.323,60 Euro gegenüber, sodass kein positiver Saldo zugunsten des Versicherers besteht (Urteil vom 7.10.2010, Az: 12 U 96/09; Abruf-Nr. 103644).  

 

Das OLG fasst zunächst die Grundsätze bezüglich des Provisionsanspruchs zusammen. Danach hat ein Versicherungsvertreter einen Provisionsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet (§ 87a Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch). Der Anspruch besteht auch, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist.