01.05.2004 | Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden
Finanzverwaltung stellt sich quer
Eigentlich ist die Sache klar: Unternehmer können die auf die Privatwohnung entfallende Vorsteuer aus der Anschaffung/Herstellung eines Gebäudes geltend machen, das sie zum Teil für private Wohnzwecke und zum Teil unternehmerisch nutzen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 8.5.2003, Az: C-269/00; Abruf-Nr. 030777 ). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nachgezogen (Urteil vom 24.7.2003, Az: V R 39/99; Abruf-Nr. 032225 ).
Die Finanzverwaltung versucht jetzt mit Hilfe von Erlassen zu verhindern, dass zahlreiche Betroffene die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten ihrer gemischt genutzten Gebäude geltend machen und nur einen geringfügigen Betrag als "Eigenverbrauch" der Umsatzsteuer unterwerfen (lesen Sie dazu unseren Beitrag in Ausgabe 11/2003, Seite 10 bis 13; Abruf-Nr. 041027 ).
Unternehmer, die ein Gebäude angeschafft oder hergestellt haben, das sie zum Teil privat und zum Teil unternehmerisch nutzen, können laut EuGH das gesamte Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnen. Als unternehmerische Nutzung gilt auch die Vermittlung von Versicherungen.
Folge: Die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten ist grundsätzlich abzugsfähig, soweit das Gebäude für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt wird. Da die Privatnutzung laut EuGH als umsatzsteuerpflichtiger "Eigenverbrauch" einzuordnen ist, kann die auf den privat genutzten Teil entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Vorsteuer, die auf den Gebäudeteil entfällt, in dem sich das Büro befindet, ist nicht abzugsfähig.
Im Gegenzug ist die Privatnutzung der Wohnung umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen mit Vorsteuer belasteten Kosten des Gebäudes. Bislang war man der Auffassung, dass darunter die anteilige Gebäude-Abschreibung und die anteiligen sonstigen Gebäudekosten zu verstehen sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) zieht jetzt mit Hilfe von Erlassen einen Strich durch diese Rechnung.
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