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26.06.2008 | VVG-Reform

Die wesentlichen Neuerungen bei den vertraglichen Obliegenheiten

Auch das Recht der vertraglichen Obliegenheiten wurde in der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vereinfacht und kundenfreundlicher gestaltet. Ein Überblick.  

Vertragliche Obliegenheiten

Die Regelungen zu den vertraglichen Obliegenheiten in § 28 VVG sind „halbzwingende“ Vorschriften. Das bedeutet: Der Versicherer kann immer zugunsten des Versicherungsnehmers davon abweichen. Verboten sind Rücktrittsvereinbarungen in den Versicherungsbedingungen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (§ 28 Absatz 5 VVG). Ebenfalls entfallen ist das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“.  

 

Verletzt der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Obliegenheiten, kann der Versicherer kündigen und er wird leistungsfrei.  

Kündigungsrecht

Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen (§ 28 Absatz 1 VVG). Stellt die Verletzung der vertraglichen Obliegenheit gleichzeitig eine Gefahrerhöhung dar, ist der Versicherer auch bei einfacher Fahrlässigkeit zur Vertragskündigung berechtigt (§ 24 VVG).