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28.03.2008 | VVG-Reform

Versicherer dürfen laufende Beratungspflichten nicht einseitig auf Sie überwälzen!

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten mit sich gebracht. Neben der vorvertraglichen Beratungspflicht, die Ihnen bereits hinlänglich bekannt sein dürfte, hat der Gesetzgeber auch eine Beratungspflicht des Versicherers eingeführt (§ 6 VVG) – und auf das laufende Vertragsverhältnis ausgedehnt (§ 6 Absatz 4 VVG). Aktuell versuchen manche Gesellschaften, die laufende Beratungspflicht auf den Vertreter überzuwälzen.  

Laufende Beratungspflicht des Versicherers

§ 6 Absatz 4 VVG

Die Beratungspflicht des Versicherers „besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist“.  

Der Anlass für die Nachfrage oder die Beratung kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben. Zum einen ergibt sich der Anlass aus den zur vorvertraglichen Beratungspflicht heranzuziehenden Kriterien. Zum anderen dürfte ein Anlass zur Beratungspflicht innerhalb des Vertragsverhältnisses immer dann gegeben sein, wenn  

  • der Versicherer die Deckung einzelner Produkte erweitert und
  • der Versicherungsnehmer (VN) bei Vertragsumstellung Prämien sparen würde oder im Schadensfall sogar besser gestellt wäre.

 

Wichtig: Eignen sich die Deckungserweiterungen also für die Vertragsumstellung, ist der Versicherer gehalten, den VN auf die Verbesserung hinzuweisen und den Vertrag umzustellen.  

Ist die Überwälzung auf den Vertreter zulässig?

An diesem Punkt stellt sich nun die Frage, ob der Versicherer diese – nur ihm – obliegende Pflicht wirksam auf den Vertreter überwälzen kann. Die Antwort kann weitreichende Folgen haben: Im Falle der wirksamen Übertragung könnte die Gesellschaft die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten auf den Vertreter „abschieben“ und sich insbesondere von der in § 6 Absatz 5 VVG normierten Schadenersatzpflicht lösen. Auch wenn die Gesellschaft zwar zunächst zum Schadenersatz gegenüber dem VN verpflichtet bliebe, könnte sie den Vertreter im Innenverhältnis im Rahmen des Regresses zum Ausgleich heranziehen.