25.07.2008 | VVG-Reform
Vorläufige Deckung jetzt erstmals
gesetzlich geregelt
Der vorläufigen Deckungszusage kommt bei der Vermittlung von Versicherungsschutz eine große Bedeutung zu. Denn Ihre Kunden müssen möglichst vor Vertragsschluss Versicherungsschutz erhalten.
Mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bestehen erstmals gesetzliche Regelungen, die für Rechtssicherheit sorgen (§§ 49 bis 52 VVG). Sie sind „halbzwingend“. Das heißt: Zugunsten des Versicherungsnehmers (VN) kann davon abgewichen werden. Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich um einen eigenständigen Vertrag.
Information, Beratung und Dokumentation
Für die Erteilung der vorläufigen Deckung steht häufig nicht sehr viel (Beratungs-)Zeit zur Verfügung, weil der Kunde zum Beispiel sein Kfz schnell zulassen möchte und dafür Ihre Versicherungsbestätigung benötigt. Der Kunde kann ausdrücklich oder stillschweigend mit Ihnen vereinbaren, dass er die Vertragsbestimmungen und die Informationen nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein übermittelt erhält (§ 49 Absatz 1 VVG). Er verzichtet dabei nur für die vorläufige Deckung auf die vorgeschriebenen Informationen. Er erhält sie später, mit dem Hauptvertrag.
Hat Ihr Kunde die Vertragsinformationen nicht vorab erhalten, werden die Bedingungen Vertragsgrundlage, die der Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendet. Fehlen diese, werden die für den Hauptvertrag verwendeten Bedingungen Vertragsgrundlage - auch ohne Bezugnahme. Im Zweifel gelten die Bedingungen, die für den Kunden am günstigsten sind (§ 49 Absatz 2 Satz 1 VVG).
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