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27.07.2009 | Wegfall des Ausgleichsanspruchs und strafrechtliche Folgen

Falsch verstandene „Kundenfreundlichkeit“ kommt den Vertreter teuer zu stehen

von Rechtsanwalt René Simonides, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen München

Ein Versicherungsvertreter betreut seine Kunden heutzutage vorwiegend per Telefon. Dabei nimmt er Schadensmeldungen, aber auch die Versicherungsanträge der Kunden entgegen. Oft füllt er auch die Antragsformulare selbst aus, um die Sache im Interesse des Kunden zu beschleunigen. Dabei kommt es auch schon einmal vor, dass er die Formulare eigenhändig mit dem Namen des Versicherungsnehmers unterschreibt und an den Versicherer schickt. Spätestens hier wird die Sache zum „Drahtseilakt ohne Netz“.  

Fristlose Kündigung durch Versicherer

Eine solche „kundenfreundliche“ Vorgehensweise kann für den Vertreter fatale Folgen haben: Der Versicherer kündigt den Vertretervertrag mit sofortiger Wirkung fristlos aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters. Der Vertreter verliert den ihm grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch (§ 89b Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2 Handelsgesetzbuch [HGB]).  

 

1. Vertragsverstöße als wichtiger Kündigungsgrund  

Das Verhalten des Vertreters stellt nach Ansicht der Oberlandesgerichte (OLG) München und Celle einen erheblichen Vertragsverstoß dar. Dies kann einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung durch den Versicherer liefern. Das gilt zumindest, wenn sich nicht mehr nachweisen lässt, ob der Versicherungsnehmer dem Vertreter einen entsprechenden Auftrag erteilt hat (OLG München, Urteil vom 1.7.2003, Az: 23 U 1637/03; Abruf-Nr. 041115;OLG Celle, Urteil vom 2.10.2008, Az: 11 U 82/08; Abruf-Nr. 090336).