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01.11.2005 | Werbungskosten

So setzen Anleger die Vermögensverwaltungsgebühren Steuer sparend an

Häufig wird die Frage gestellt, wie Vermögensverwaltungsgebühren steuerlich behandelt werden. Konkret: Sind diese Gebühren Werbungskosten? Eine Antwort geben die Oberfinanzdirektionen (OFD) Düsseldorf und Münster (Verfügungen vom 28.10.2004, OFD Düsseldorf, Az: S 2210 - 10 St 222 - K / S 2210 A - St 212; Abruf-Nr.  050093 ; OFD Münster, Az: S 2128 - 30 - St 22 - 33; Abruf-Nr.  050094 ).

Lesen Sie nachfolgend, welche Konsequenzen sich für Anleger daraus ergeben und wie sie die Gebühren für die Vermögensverwaltung Steuer sparend ansetzen.

Steuerliche Einordnung

Vermögensverwaltungsgebühren sind grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ausnahme:

  • Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn sich die Gebühr ausschließlich nach nicht steuerbaren Wertsteigerungen richtet. Das gilt auch, wenn aus den Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach §  20 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt werden.
  • Wird eine erfolgsabhängige Vergütung ( neben einer pauschalen Gebühr) gezahlt, die sich nach der Wertentwicklung des Vermögens richtet, so gilt: Ein Werbungskostenabzug scheidet nach der Verwaltungsauffassung hinsichtlich der erfolgsabhängigen Vergütung aus.

    Beachten Sie: Bei in der Praxis häufig vereinbarten relativen Performancegebühren dürften wohl die Verwaltungsgebühren anteilig berücksichtigt werden. Denn diese Gebühr bemisst sich nicht nach der absoluten Steigerung des Vermögens, sondern nach der erreichten Wertentwicklung im Verhältnis zur vereinbarten Benchmark, zum Beispiel dem DAX.