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23.11.2009 | Zahlungstermine beachten

Steuern und Sozialabgaben: Termine 2010

Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung am nächsten Werktag erfolgen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es aber keinen Aufschub.  

 

Unser Service: Ihre Termine haben wir in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“ - Stichwort „Termine 2010“.  

Sozialversicherungsbeiträge - Nachweise und Zahlung

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Die Beitragsnachweise müssen mit Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages (0 Uhr) bei der Einzugstelle vorliegen.  

 

Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2010

Monat  

Nachweis  

Fälligkeit  

Monat  

Nachweis  

Fälligkeit  

Januar  

Fr  

22.1.  

Mi  

27.1.  

Juli  

Fr  

23.7.  

Mi  

28.7.  

Februar  

Fr  

19.2.  

Mi  

24.2.  

August  

Di  

24.8.  

Fr  

27.8.  

März  

Mi  

24.3.  

Mo  

29.3.  

September  

Do  

23.9.  

Di  

28.9.  

April  

Fr  

23.4.  

Mi  

28.4.  

Oktober  

Fr  

22.10.  

Mi  

27.10.  

Mai  

Fr  

21.5.  

Do  

27.5.  

November  

Di  

23.11.  

Fr  

26.11.  

Juni  

Mi  

23.6.  

Mo  

28.6.  

Dezember  

Mi  

22.12.  

Di  

28.12.  

*Aufgeführt ist der sechstletzte Bankarbeitstag.  

Lohn- und Umsatzsteuer - Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen (zum Beispiel für Anlagevermittlung) müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen bei der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.