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· Fachbeitrag · Agenturaufgabe/Betriebseinnahmen

So werden Leistungen bei BU-Renten aus dem Vertreterversorgungswerk behandelt

| Die Zahlungen eines Versorgungswerks an einen früheren Vertreter sind ein wichtiger Baustein der Altersversorgung. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie die Leistungen aus dem Versorgungswerk zu versteuern sind. Antwort geben das FG Baden-Württemberg und für den Fall der Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) aktuell das FG Nürnberg. |

 

Zahlungen eines Versorgungswerks

Die Zahlungen eines Versorgungswerks an einen früheren Vertreter sind als nachträgliche gewerbliche Einkünfte in voller Höhe steuerpflichtig, und nicht nur mit dem Ertrags- bzw. Besteuerungsanteil. Sie unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer, so das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.11.1997, Az. 12 K 168/96, Abruf-Nr. 010422).

 

Das FG hat klargestellt, dass die Zahlungen eines Versorgungswerks an einen früheren Vertreter als nachträgliche gewerbliche Einkünfte in voller Höhe zu versteuern sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG). Die Zahlungen stünden in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Vertreter. Trete an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB eine voll vom Unternehmen finanzierte Betriebsrente, bestehe der Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit fort.

 

Berufsunfähigkeitsrente aus Vertreterversorgungswerk

Auch die Leistungen aus der (BU-)Rente aus dem Vertreterversorgungswerk VVW sind nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, entschied das FG Nürnberg (Urteil vom 25.07.2019, Az. 6 K 1733/18, Abruf-Nr. 211897).

 

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG liegen dann vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen.

 

Der Zusammenhang der (BU-)Rente aus dem VVW mit der ehemals gewerblichen Tätigkeit des ehemaligen Vertreters ergibt sich laut FG Nürnberg aus

  • der Versorgungszusage der Versicherungsgesellschaft,
  • der Vollfinanzierung der (BU-)Rente durch diese ohne eigene Beitragsleistung des Vertreters,
  • der Bemessung der Rentenbeträge nach Bestand des Vertreters und Tätigkeitsdauer, wobei verschiedene Bewertungs- und Umrechnungsfaktoren einbezogen werden, sowie
  • der Tatsache, dass in Höhe des Barwerts der Rente kein Ausgleichsanspruch entsteht.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „So sind Zahlungen des Vertreterversorgungswerks an den Versicherungsvertreter zu versteuern“, WVV 10/2015, Seite 9 → Abruf-Nr. 43513075
Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 5 | ID 46203033