· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Vertreter muss Schätzgrundlage darlegen und beweisen - Buchauszug in Kartons reicht nicht
von RA Thomas Krziminski, Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht, RAe Lippl & Kollegenrechtsanwälte, Regensburg
| Verlangt der Versicherungsvertreter einen Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“, muss er die geeigneten Grundlagen für die Schätzung und die konkrete Berechnung des Anspruchs vortragen und ggf. beweisen. Den Versicherer trifft im folgenden Fall keine sekundäre Darlegungslast: Er hat dem Vertreter einen Buchauszug zur Verfügung gestellt. Dieser hat ihn nicht ausgewertet, sondern nur unaufbereitet als Anlage zu einem Schriftsatz dem Gericht eingereicht. Das hat das OLG München klargestellt. |
27 Kartons mit unaufbereitetem Buchauszug
Ein Vertreter hatte seinen Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“ beziffert. Zu den Zahlen hatte er keine den „Grundsätzen“ entsprechende Berechnung vorgelegt. Vielmehr hatte er zum Beweis des geltend gemachten Anspruchs nur den vom Versicherer übermittelten Buchauszug mit 27 Kartons unaufbereitet ans Gericht weitergeleitet und einen Beweis durch Sachverständigengutachen beantragt. Damit kam er vor dem OLG nicht durch (OLG München, Endurteil vom 09.02.2017, Az. 23 U 4079/15, Abruf-Nr. 192962).
Vertreter muss Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darlegen
Im Zivilprozess trägt regelmäßig derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der einen Anspruch durchsetzen möchte. Sprich: Der Versicherungsvertreter muss die Voraussetzungen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs darlegen und bei Bestreiten des Versicherers beweisen.
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